Zuletzt geupdated: 1. März 2024

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Auftragsbedingungen der Tsetinis Software GmbH

1. Anwendungsbereich

1.1. Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Auftragsbedingungen“) gelten für sämtliche Leistungen, die im Zuge eines zwischen der Tsetinis Software GmbH, A-5431 Kuchl, Kellau 151, FN 491399x (im Folgenden kurz „TSET“) und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnisses (im Folgenden kurz „Auftraggeber“) von der TSET erbracht werden. Mit der Unterzeichnung des Auftrags, Empfang unserer Bestätigung und/oder der Abnahme der Leistungen erkennt der Auftraggeber unsere Auftragsbedingungen an. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten uns nicht, diesen wird hiermit ausdrücklich widersprochen und sie werden weder durch die Annahme des Auftrags /der Bestellung noch durch eine andere konkludente Handlung Vertragsinhalt.

1.2. TSET bietet dem Auftraggeber IT-Dienstleistungen, insbesondere eine Plattform zum Management von Kosten und CO2 im Produkt-Entwicklungsprozess (als Softwaremiete as-a-Service) sowie über gesonderten Auftrag individualisierende Softwareentwicklung und -verkauf an. Der Umfang der von TSET jeweils zu erbringenden Leistungen und das dafür zu bezahlende Entgelt werden im vom Auftraggeber an TSET erteilten Auftrag vereinbart.

1.3. Diese Auftragsbedingungen gelten auch für neue Aufträge oder Erweiterungen des bestehenden Auftragsumfangs, sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird.

1.4. Sofern zwischen TSET und dem Auftraggeber eine konkrete Leistungsvereinbarung abgeschlossen wird, gehen die spezielleren Regelungen dieser Leistungsvereinbarung diesen Auftragsbedingungen im Kollisionsfall vor. Die übrigen Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen bleiben davon unberührt.

2. Informations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

2.1. Nach Erteilung des Auftrags ist der Auftraggeber verpflichtet, TSET sämtliche Informationen, Dokumentationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. TSET ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urvertragspartner und Unterlagen anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.

2.2. Während aufrechten Vertragsverhältnisses ist der Auftraggeber verpflichtet, TSET alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

2.3. Werden dem Auftraggeber Angriffe oder einschlägige Anzeichen auf Angriffe auf die Software und/oder die von der Software genutzte Infrastruktur bekannt, hat er unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden TSET schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen.

2.4. Für alle Verzögerungen in der Leistungserbringung TSETs, die infolge der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, hält der Auftraggeber TSET schad- und klaglos.

3. Definitionen

3.1. „Standardsoftware“ ist das im jeweiligen Auftrag definierte Standardsoftwarepaket, das an den Auftraggeber für die Dauer der Vertragslaufzeit im Rahmen einer Softwaremiet- und -wartungsvereinbarung as-a-Service (online / SaaS) lizensiert wird.

Die Standardsoftware ist modular aufgebaut und kann je nach Auftragsumfang ein oder mehrere Standardsoftwaremodule samt den nachstehend definierten Individualisierungen enthalten. TSET behält sich das Recht vor, Module jederzeit allgemein nicht weiter anzubieten und entsprechend die Bereitstellung auch für den Auftraggeber zu beenden. TSET wird in diesem Fall für das jeweils beendete Modul einen entsprechenden Ersatz zur Verfügung stellen, der dessen Funktionalität zumindest gleichwertig abbildet. Die Migrationskosten zur Nutzung des neuen Moduls werden gesondert in Rechnung gestellt.

Für beendete Module leistet TSET ab Bekanntgabe der Beendigung der Bereitstellung noch mindestens 12 Monate Support, danach werden diese beendet und können nicht mehr genutzt werden.

3.2. „Individualisierungen“ sind individuell zu entwickelnde Module oder Erweiterungen (z.B. Schnittstellen) für die Software, die auftragsgemäß von TSET für den Auftraggeber zu erstellen und in weiterer Folge zu verkaufen oder im Rahmen der Softwaremiete an diesen zu lizensieren sind.

3.3. „Software“ ist im Fall der Vereinbarung eines Softwaremiet- und -wartungsvertrags die Standardsoftware samt allfälliger Individualisierungen, die dem Auftraggeber als Software-as-a-Service-Lösung gemäß diesen Auftragsbedingungen zur Verfügung gestellt wird.

3.4. „Dienstleistung“ ist die Erbringung von Programmier- und Beratungsleistungen außerhalb einer Softwaremiet- und -wartungsvereinbarung oder eines Softwarekaufs (bspw. über die für den Auftraggeber erstellten Individualisierungen). Dienstleistung liegt im Sinne der Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen stets dann vor, wenn TSET keinen Erfolg (Werk- oder Mietvertrag), sondern Dienstleistung (Dienstleistungsvertrag) schuldet.

4. Rechteeinräumung

4.1. Nach der Zurverfügungstellung ist der Auftraggeber zur Verwendung der Software im vereinbarten Rahmen berechtigt (Werknutzungsbewilligung).

4.2. Eine Bearbeitung oder Veränderung der Software ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Der Auftraggeber wird TSET von einem in diesem Zusammenhang allenfalls bestehenden Bearbeitungs- oder Änderungsbedarf umgehend schriftlich informieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, TSET für die Bearbeitungen oder Änderungen gegen Bezahlung eines angemessenen Entgelts zu beauftragen.

4.3. Es ist dem Auftraggeber untersagt, selbst, direkt oder indirekt durch Dritte, die Software zu dekompilieren, demontieren, zurückentwickeln (reverse engineering) oder zu versuchen, den Quellcode, zugrundeliegende Ideen, zugrundeliegende Techniken oder Algorithmen der Benutzeroberflächen der Software auf irgendeine Weise zu rekonstruieren, zu ermitteln oder aufzudecken, oder das Vorstehende offenzulegen.

4.4. Es ist dem Auftraggeber untersagt, selbst, direkt oder indirekt durch Dritte, die Software für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke Dritten bereitzustellen, zu vermieten, zu leasen oder diesen sonst nutzen zu lassen.

Die Nutzung der Software im Rahmen der Softwaremiete wird ausschließlich Autorisierten Benutzern und ausschließlich für Tätigkeiten, welche diese Autorisierten Nutzer für den Auftraggeber erbringen, gewährt. Autorisierte Benutzer sind (i) Mitarbeiter, Auftragnehmer, Unterauftragsnehmer und Outsourcing-Anbieter des Auftraggebers und (ii) Mitarbeiter, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Outsourcing-Anbieter von verbundenen Unternehmen oder von anderen Gesellschaften, die von den Parteien im Auftrag als autorisiert bestimmt werden, auf die Software zuzugreifen und diese zu nutzen. Jede Nutzung durch Auftragnehmer, Unterauftragnehmer oder Outsourcing-Anbieter, die im Auftrag des Auftraggebers handeln, unterliegen den Bedingungen dieses Vertrags. Der Auftraggeber ist für seine Verpflichtungen und für die Aktivitäten und Verletzungen dieser Auftragsbedingungen durch diese Dritten verantwortlich. Der Auftraggeber hat nicht autorisierten Zugriff auf oder die Nutzung der Software zu verhindern, und hat TSET unverzüglich über jede nicht autorisierte Nutzung eines Passworts oder Kontos und über jede andere bekannte oder mutmaßliche Sicherheitsverletzung zu informieren und schad- und klaglos zu halten.

5. Abnahme von Individualisierungen

5.1. Für den Fall, dass TSET im Auftrag des Auftraggebers Individualisierungen programmiert bzw. entwickelt erfolgt eine Abnahme der Individualisierung nach erstmaliger Zurverfügungstellung von nicht zu Testzwecken erstellten User-Clients für den Zugriff auf die Software in Form einer Endabnahme. Laufende Tests durch Test-Clients dienen lediglich der Überprüfung des Implementierungs- und Konfigurierungsfortschritts. Der Abnahmetest ist zu protokollieren und das Protokoll von den Vertragsparteien zu unterzeichnen.

5.2. Ein Liefertermin gilt als eingehalten, wenn der Abnahmetest bis dahin ohne Fehler beendet wurde oder aufgetretene Fehler vor dem Termin behoben wurden. Soweit eine Verzögerung auf einen nicht von TSET zu vertretenden Umstand zurückzuführen ist, verschiebt sich der Liefertermin um den Zeitraum dieser Verzögerung.

5.3. Beim Abnahmetest wird überprüft, ob die Individualisierung die vereinbarten Funktionen sowie Spezifikationen erfüllt. Für die Durchführung des Abnahmetests ist TSET im Beisein des Auftraggebers verantwortlich. Sofern der Auftraggeber die Teilnahme an einem Abnahmetest trotz Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen verweigert, gilt die Individualisierung als mangelfrei abgenommen.

5.4. Werden bei einem Testlauf Mängel festgestellt, so wird nach deren Behebung durch TSET dieser Testlauf, und wenn dies nach Ansicht der Auftraggeberin technisch geboten ist, auch weitere Testläufe für das betreffende Teilsystem und damit in Verbindung stehende Teilsysteme, wiederholt.

5.5. Nach der dritten erfolglosen Wiederholung des Abnahmetests ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, die Individualisierung abzunehmen, sofern es sich bei den aufgetretenen Mängeln nicht um Fehler der Klassen 3 oder 4 lt. diesen Auftragsbedingungen handelt.

5.6. Im Falle einer erfolgreichen Absolvierung des Abnahmetests, hat der Auftraggeber schriftlich die Abnahme der Individualisierung zu erklären. Kommt es ausschließlich aus Gründen, die nicht TSET zu vertreten hat, trotz schriftlicher Aufforderung mit einer Nachfrist von zwei Wochen ab erfolgreicher Durchführung aller Tests nicht zur Abnahme durch den Auftraggeber, so gilt die Individualisierung als zum Zeitpunkt der erfolgreichen Absolvierung abgenommen.

5.7. Für die Standardsoftware erfolgt keine Abnahme.

6. Leistungsumfang (Softwaremiete und/oder -wartung)

6.1. Softwaremiete und/oder -wartung gemäß diesen Auftragsbedingungen ist die entgeltliche Überlassung der Software an den Auftraggeber as-a-Service sowie die Erbringung von Leistungen durch TSET im Zusammenhang mit der Pflege der Software sowie der Anwendungsunterstützung jener beim Auftraggeber beschäftigten Personen, die mit dieser arbeiten, im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses; dies umfasst ausschließlich die folgenden Bereiche:

a. die Beseitigung von Fehlern der eigenen Software, sofern es sich nicht um gewährleistungspflichtige Mängel handelt;

b. die Implementierung von Patches und Bugfixes für die Software;

c. die Implementierung von Updates für die Software; Upgrades sind im Leistungsumfang jedoch nicht enthalten (vgl. 8.3.);

d. die Anwendungsunterstützung, namentlich die Erteilung von anlassbezogenen Informationen und Hinweisen zur Bedienung der Software sowie die Beantwortung von Fragen des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Software;

7. Service Level Agreement und Wartung (Softwaremiete und/oder -wartung)

TSET erbringt Leistungen im Zusammenhang mit der Wartung der Software und dem Anwendungssupport gemäß den unten angegebenen Reaktionszeiten während der Supportzeiten von TSET.

• Der Auftraggeber hat eine angemessene Anzahl von Key-Usern zu benennen, die in der Lage sind, technische und fachliche Fragen der berechtigten Nutzer zu beantworten. Der Auftraggeber hat für die erforderliche Qualifikation dieser Key-User Sorge zu tragen.

• First-Level-Support: Der First-Level-Support für die Berechtigten Nutzer wird von den Key-Usern des Auftraggebers geleistet und umfasst alle Fragen zur Softwarefunktionalität, Fehlerbehandlung etc.

• Second-Level-Support: TSET bietet dem Ansprechpartner des Auftraggebers und einer bestimmten Gruppe von Key-Usern (bis zu einem Key-User pro 20 Berechtigen Nutzern) Second-Level-Support für alle Fragen, die sie nicht selbst lösen können. Dieser Second-Level-Support ist auf maximal 30 Stunden pro Jahr begrenzt. Alle darüber hinausgehenden Anfragen werden gemäß der aktuellen Preisliste bearbeitet. Existiert eine solche Preisliste nicht, wird ein Honorar in Höhe von 120 EUR netto pro Stunde auf Basis des tatsächlichen Aufwands berechnet.

• Third-Level-Support: Komplexe Fragestellungen können vom Second-Level-Support an den von TSET bereitgestellten Third-Level-Support weitergeleitet werden, wenn sie zusätzliches Know-how erfordern.

7.1. Service Level Agreement

7.1.1. TSET ist verpflichtet, alle vom Auftraggeber ordnungsgemäß angezeigten Fehler der Software in Übereinstimmung mit diesen Auftragsbedingungen zu beseitigen. Als Fehler im Sinne dieser Auftragsbedingungen gelten alle Störungen der Software, die als Mangel zu qualifizieren wären. Nicht als Fehler, deren Behebung von der Leistungspflicht TSETs umfasst sind, gelten Störungen der Software, welche aus einer unsachgemäßen Bedienung der Software durch den Auftraggeber resultieren oder die den vereinbarten Funktionsumfang nicht beeinträchtigen. TSET ist nicht verpflichtet, Fehler zu beheben, die in der Sphäre des Auftraggebers auftreten, etwa durch Schnittstellen des Auftraggebers, dessen Infrastruktur oder Anwendungen.

7.1.2. Fehlermeldungen werden von TSET während der Support-Zeiten an Werktagen von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 MESZ Uhr entgegengenommen. Ein Werktag ist ein Tag (außer Samstag oder Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag), an dem Banken in Wien, Österreich, für den allgemeinen Geschäftsverkehr geöffnet sind.

7.1.3. Sofern ein Fehler auftritt, ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich eine konkrete, nachvollziehbare und genaue Fehlermeldung an TSET zu erstatten, die all jene Informationen zu beinhalten hat, die TSET in die Lage versetzt, die Fehlerursache einzugrenzen und Strategien zur Fehlerbehebung festzulegen. Dazu zählen insb. Informationen über die Art des Fehlers, die Beschreibung des Systemzustandes bei Auftreten des Fehlers, die durch den Fehler betroffenen Komponenten, die Häufigkeit des Auftretens des Fehlers und den Ansprechpartner beim Auftraggeber. Diese Fehlermeldung ist über das von TSET für diesen Service zur Verfügung gestellte Online-Portal oder, falls ein solches technisch nicht erreichbar ist, per E-Mail (support@tset.com) an TSET zu melden; soweit möglich, sind dabei weitere Informationen (Screenshots, Fehlerprotokolle etc) beizuschließen.

7.1.4. Die für die Softwarewartung vereinbarten Service- und Reaktionszeiten ergeben sich je nach Produkt aus der Vereinbarung zwischen Auftraggeber und TSET. Die von TSET zugesicherte Reaktionszeit beginnt mit der vollständigen Fehlermeldung des Auftraggebers zu laufen.

7.1.5. Für die Bestimmung der Serviceklassen ist – sofern nicht in einer Service- oder Leistungsvereinbarung Abweichendes vereinbart ist – folgende Definition maßgeblich.

• Gering (4): Die zweckmäßige Nutzung der Software ist ohne Einschränkung möglich. Der Fehler hat keinen oder nur unerheblichen Einfluss auf die Funktionalität und/oder die Sicherheit der Software. Die Nutzung der Software bleibt uneingeschränkt möglich.

• Mittel (3): Die zweckmäßige Nutzung der Software ist leicht eingeschränkt. Der Fehler hat unwesentlichen Einfluss auf die Funktionalität und/oder die Sicherheit der Software und lässt eine weitere Verwendung der Software mit nur geringen Einschränkungen zu.

• Hoch (2): Die zweckmäßige Nutzung der Software ist ernstlich eingeschränkt. Der Fehler hat wesentlichen Einfluss auf Funktionen und/oder die Sicherheit der Software und es gibt keinen prozeduralen Work-Around, die Nutzung der Software ist jedoch weiterhin möglich.

• Kritisch (1): Die Nutzung der Software ist nicht möglich oder unzumutbar eingeschränkt. Der Fehler hat schwerwiegenden Einfluss auf wesentliche Funktionen und/oder die Sicherheit der Software; die Software kann nicht weiterverwendet werden und es gibt keinen prozeduralen Work-Around.

7.1.6. Die Reaktionszeiten für die Serviceklassen während der Support-Zeiten gem. Art. 7.1.2. beginnen ab dem Zeitpunkt der Meldung gem. Art. 7.1.3. zu laufen und sind wie folgt:

• Gering (4): 10 Werktage

• Mittel (3): 5 Werktage

• Hoch (2): 48 Stunden

• Kritisch (1): 8 Stunden

8. Verfügbarkeit (Softwaremiete und/oder -wartung)

8.1. TSET garantiert für die zu erbringenden Dienstleistungen eine bestimmte Verfügbarkeit. Als Verfügbarkeit in diesem Sinne gilt die rechnerische Verfügbarkeit (365 Tage, 7 × 24) minus Ausfallszeit („Downtime“).

8.2. Ein gänzlich unterbrechungsfreies System kann allerdings schon aus technischen Gründen nicht gewährleistet werden. Bei der Berechnung der vertraglich geschuldeten Verfügbarkeit sind (i) Fälle höherer Gewalt; (ii) Zeiten der Unterbrechung der Benutzbarkeit wegen der intervallgemäßen Wartung und Aktualisierung der Software, Systeme oder Server und (iii) Ergebnisse aus der schlechten Leistung oder dem Ausfall von Internetdiensten oder anderen externen Diensten, Software oder Geräten, die nicht im Einflussbereich von TSET liegen, nicht zu berücksichtigen.

8.3. TSET garantiert im Kalenderquartalsschnitt eine Verfügbarkeit von 98% je (Dienst-)leistung. Downtimes der Software, Systeme oder Server werden bei der Berechnung der Verfügbarkeit jeweils individuell im Jahresschnitt betrachtet und nicht kumuliert.

8.4. Im Falle einer Unterschreitung der genannten Verfügbarkeiten hat der Auftraggeber lediglich Anspruch auf aliquote Rückerstattung des vertraglich geschuldeten Entgelts für die Dauer der die garantierte Verfügbarkeit überschreitende Downtime, sofern TSET nicht nachweisen kann, dass die Nichteinhaltung der zugesicherten Verfügbarkeit eine Folge eines oder mehrerer der genannten Umstände ist:

• grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen des Auftraggebers oder von Dritten;

• Fehler von Hard- und/oder Software-Komponenten, deren Wartung oder Betrieb nicht zum Vertragsgegenstand zählt;

• äußere Gewalteinwirkung, wie Wasserschäden, Feuer oder Beschädigungen durch Elektrizität und Magnetismus

• höhere Gewalt

8.5. Die Geltendmachung von Schadenersatz für die mangelnde Verfügbarkeit von Software, Systemen oder Servern über die aliquote Rückerstattung des vertraglich geschuldeten Entgelts hinaus ist ausgeschlossen, sofern diese von TSET nicht vorsätzlich verursacht wurden.

9. Sperre (Softwaremiete und/oder -wartung)

TSET ist im Falle einer Vertragsverletzung durch den Auftraggeber oder im Falle eines Zahlungsverzugs des Auftraggebers nach einmaliger fruchtloser schriftlicher Mahnung bei Ankündigung der sonstigen Sperre unter Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen berechtigt, die Erbringung der vertraglichen Leistungen ganz oder teilweise einzustellen. Dem Auftraggeber entstehen aus einer berechtigten Sperre der Leistungen keine Ansprüche.

10. Vertragsdauer und Kündigung

10.1. Das Vertragsverhältnis wird – sofern nicht für ein bestimmtes Projekt explizit etwas Anderes vereinbart wird – auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende jedes Kalenderjahres aufgekündigt werden. Soweit nicht anders vereinbart wird, kann eine Kündigung im Falle der Softwaremiete erstmalig 60 Monate nach Auftragsannahme ausgeübt werden.

10.2. Das Recht der Vertragsparteien auf Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Eine Sperre der Erbringungen von Leistungen durch TSET iSd. Art. 9 dieser Auftragsbedingungen ist niemals ein Grund zur außerordentlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber.

10.3. Mit Beendigung des Vertrags ist der Auftraggeber nicht mehr berechtigt, eine als SaaS zur Verfügung gestellte Software in welcher Form auch immer zu nutzen.

10.4. Bei Kündigung oder Ablauf des Vertragsverhältnisses (i) wird TSET den Zugang des Auftraggebers zur Software beenden und aufhören, die Services bereitzustellen; zudem (ii) muss der Auftraggeber umgehend jede Nutzung und den Zugriff auf die Software beenden.

11. Kosten

11.1. Die Höhe und Abrechnungsperioden für die Leistungserbringung im Rahmen eines Softwaremiet- und -wartungsvertrags ergeben sich aus dem Umfang des erteilten Auftrags. Sofern eine parameterabhängige Verrechnung vereinbart wird, werden einmal pro Abrechnungsperiode die zugrundeliegenden Parameter überprüft und der tatsächlichen Systemnutzung angepasst (Systemvermessung). Werden die vereinbarten Parameter überschritten, werden die zusätzlichen bzw. darüberhinausgehenden Parameter ab der nächsten Abrechnungsperiode zusätzlich verrechnet. Werden die pauschaliert angebotenen Parameter überschritten, wird die Überschreitung nach dem Fair-Use-Prinzip bei der nächsten Rechnungsstellung zusätzlich verrechnet. „Fair-Use-Prinzip“ heißt, dass die vereinbarten Parameter maximal für die Dauer von 2 Monaten um maximal 10 % überschritten werden dürfen. Bei einer längerfristigen oder höheren Überschreitung wird diese vereinbarungsgemäß verrechnet.

11.2. Vereinbarte Entgelte werden mit Beginn jedes Kalenderjahres um die in den letzten 12 Monaten eingetretene Erhöhung des Verbraucherpreisindex (VPI 2020), mindestens jedoch um 2 %, nach oben angepasst. Eine Valorisierung kann für die Dauer von 24 Monaten auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden.

11.3. Sofern durch TSET beim Auftraggeber Softwareprodukte Dritter eingesetzt oder implementiert werden sollen, so sind die damit verbundenen Kosten nur dann und insoweit vom vereinbarten Entgelt umfasst, als dies explizit zwischen den Parteien vereinbart ist. Sämtliche mit dem Einsatz dieser Softwareprodukte verbundenen und nicht vom vereinbarten Entgelt umfassten Kosten wie Lizenzgebühren, Spesen und sonstige Kosten hat der Auftraggeber TSET binnen 7 Tagen nach Rechnungslegung zu ersetzen oder nach Wahl von TSET direkt an den Drittanbieter zu bezahlen.

12. Haftung TSETs und Gewährleistung

12.1. Die Haftung TSETs für eine mangelhafte Leistungserbringung oder sonstige Verletzungen von Vertragspflichten ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von TSET beschränkt.

12.2. Sofern im konkreten Schadensfall keine Deckung durch die Haftpflichtversicherung erfolgt, ist die Haftung TSETs in jedem gesetzlich zulässigen Fall mit der Höhe des vom Auftraggeber im aktuellen oder vorangegangenen Kalenderjahr für die Leistungen von TSET bezahlten Entgelts begrenzt.

12.3. Dieser jeweilige Höchstbetrag gem. 14.1. oder 14.2. umfasst alle gegen TSET wegen mangelhafter Leistungserbringung und/oder sonstiger Verletzung von Vertragspflichten bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung.

12.4. Zum Schadenersatz ist TSET in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet TSET ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet TSET nicht.

12.5. TSET leistet nach §§ 922 ff ABGB Gewähr. Dass ein Mangel, wobei ein Sachmangel jedenfalls reproduzierbar sein muss, vorliegt, hat in jedem Fall der Auftraggeber zu beweisen; die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB kommt nicht zur Anwendung.

12.6. Bei Sachmängeln hat TSET zunächst in jedem Fall die Möglichkeit, Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden); hiezu beseitigt TSET den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn TSET dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu verhindern (zumutbarer Work-Around).

12.7. Auch bei Rechtsmängel hat TSET in jedem Fall zunächst die Möglichkeit, Gewähr durch Verbesserung zu leisten und hat die Wahl, dem Auftraggeber eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit am Vertragsgegenstand oder am ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenstand (zumutbarer Work-Around) zu verschaffen.

12.8. Der Auftraggeber hat im Rahmen der Gewährleistung einen neuen bzw. veränderten Vertragsgegenstand zu akzeptieren, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen, vom Auftraggeber zu beweisenden, Nachteilen führt.

12.9. Behaupten Dritte Ansprüche, die den Auftraggeber hindern bzw. behindern, den Vertragsgegenstand vertragsgemäß zu nutzen, hat der Auftraggeber TSET unverzüglich schriftlich und umfassend davon zu informieren. Wird der Auftraggeber von Dritten aufgrund der Nutzung des Vertragsgegenstandes geklagt, hat er sich hinsichtlich sämtlicher Schritte in diesem Zusammenhang mit TSET abzustimmen und nimmt Prozesshandlungen, insb. Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit Zustimmung von TSET vor. In diesem Zusammenhang ist TSET verpflichtet, den Auftraggeber schad- und klaglos zu halten, soweit die Ansprüche nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Auftraggebers beruhen; in diesem Fall hat der Auftraggeber TSET schad- und klaglos zu halten.

12.10. Soweit ein Mangel durch die Installation oder sonstige Zurverfügungstellung einer neuen oder verbesserten Version der Software behoben werden kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine solche Mangelbehebung zu akzeptieren, soweit er keine dem entgegenstehenden gewichtigen Gründe geltend machen kann.

13. Haftung TSETs und Gewährleistung für Kalkulationen

13.1. Die von TSET bzw. der Software angefertigten Kalkulationen stellen in der Regel individuelle Berechnungen auf Grundlage der vom Auftraggeber übermittelten und ausgewählten Daten und Informationen dar.

13.2. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass TSET die vom Auftraggeber generierten, von ihm eingespeisten und/oder über Schnittstellen zu dritten Dienstleistern bezogenen Daten und Informationen nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüft.

13.3. TSET trifft keinerlei Verpflichtung zur Überprüfung der vom Auftraggeber durchgeführten Kalkulationen und trägt dementsprechend keinerlei Haftung für die Tauglichkeit der Kalkulationen für den vom Auftraggeber beabsichtigten Zweck. Insbesondere gilt dies auch für die Kosten- und CO2-Entwicklung von Produkten und Komponenten bei der Produktion unter Zugrundelegung von in der Software angefertigten Kalkulationen. Der Auftraggeber haftet alleine für die Richtigkeit seiner Angaben zu Maßen und Dimensionen, für die Auswahl der Parameter und die Durchführung der Kalkulation. Nachteile und Schäden, die dem Auftraggeber aus einer falschen oder unbrauchbaren Kalkulation entstehen, sind vom Auftraggeber selbst zu tragen.

13.4. Hinsichtlich der Kalkulationsmodule der Software schuldet TSET ausschließlich eine fehlerfreie Funktion der Kalkulationslogik (arithmetisch korrekte Verknüpfung von Eingabeparametern, Datenbankwerten und den Ergebnissen von Prozessparameter-Modellen). Darüber hinaus hat TSET sicherzustellen, dass im Betrieb der Software die Ergebnisse von Prozessparameter-Modellen durch den Auftraggeber immer manuell überschreibbar sind. Im Übrigen ist jede Haftung oder Gewährleistung für die Funktionalität der Kalkulationsmodule ausgeschlossen; es kommen zudem die sonstigen Haftungsbeschränkungen gem. Punkt 15. zur Anwendung

14. Urheberrechte, Datenschutz und Projektdaten

14.1. Von TSET digital oder körperlich zur Verfügung gestellte Dokumente wie insbesondere Datenbanken, Musterdokumente, Leit- und Richtlinien, Quellcodes, Testskripte und Programmcodes sowie sonstige Unterlagen bleiben, soweit in diesen Auftragsbedingungen oder dem jeweiligen Auftrag nichts anderes vereinbart ist, geistiges Eigentum TSETs. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den Auftraggeber, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung TSETs. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, räumt TSET dem Auftraggeber an der Software eine nicht exklusive und nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung ein.

14.2. TSET greift über die Software in regelmäßigen Abständen oder in Echtzeit auf Datenbanken und Softwareprodukte Dritter zu, die – je nach vereinbartem Leistungsumfang – auch dem Auftraggeber bei Nutzung der Software zugänglich sind bzw. für Kalkulationen herangezogen werden können. Für den Fall der Nutzung von Datenbanken oder Softwareprodukten Dritter ist der Auftraggeber verpflichtet, die dieser Nutzung zugrundeliegenden Lizenzbedingungen des Dritten uneingeschränkt zu akzeptieren und hält TSET für die bedingungskonforme Nutzung schad- und klaglos. Der Auftraggeber ist jedenfalls nicht berechtigt, Datenbanken Dritter vereinbarungswidrig herunterzuladen und selbst weiterzuverwenden oder diese Dritten zur Verfügung zu stellen.

14.3. Vom Auftraggeber im Zuge der Softwarenutzung hochgeladene Daten bleiben dessen Eigentum; TSET ist nicht berechtigt, diese Daten zu eigenen Zwecken zu kopieren oder zu nutzen. TSET ist jedoch berechtigt, aus den vom Auftraggeber im Zuge der Softwarenutzung hochgeladenen Daten zu eigenen Zwecken in anonymisierter Form eigene Erkenntnisse abzuleiten, diese Erkenntnisse in eigene Datenbanken zu integrieren und diese, unter der Maßgabe, dass keine Rückschlüsse für Dritte auf den Auftraggeber möglich sind, auch Dritten zur Verfügung zu stellen.

14.4. Sämtliche im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung der Software generierten Erkenntnisse stehen im ausschließlichen Eigentum der TSET. TSET benötigt diese Erkenntnisse im Rahmen von Optimierungsprozessen zur laufenden Verbesserung und Erweiterung der Software im Rahmen der mit dem Auftraggeber und Dritten abgeschlossenen Vereinbarungen.

14.5. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen TSET und dem Auftraggeber werden die in der Software durchgeführten Kalkulationen, nicht jedoch die hieraus abgeleiteten Erkenntnisse, gelöscht, sofern keine vertraglichen oder gesetzlichen Aufbewahrungsrechte bzw. -pflichten bestehen oder die Daten zur Geltendmachung von Ansprüchen oder zur Abwehr unberechtigter Forderungen benötigt werden könnten.

15. Rechtswahl und Gerichtsstand

15.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Vertragsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.

15.2. Für Rechtstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch diese Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz TSETs vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.

16. Schlussbestimmungen

16.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies beinhaltet auch eine Abkehr von diesem Schriftformerfordernis.

16.2. Im Falle eines Widerspruchs zwischen der englischen und der deutschen Fassung dieser Auftragsbedingungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.

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